Driesen Gutachter
Gewissenhaft, weisungsfrei und unparteiisch

Ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger ist von einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung (Bestellungskörperschaft) auf gesetzlicher Grundlage bestellt und vereidigt worden. Bestellungskörperschaften sind die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Landwirtschaftskammern, Ingenieur- oder Architektenkammern sowie Bezirksregierungen oder Landesämter.

Der öffentlich bestellte Sachverständige muss einen Eid dahingehend ablegen, dass er seine Gutachten und sonstigen Aufgaben unparteiisch, weisungsfrei, unabhängig, gewissenhaft und persönlich erstattet. Er wird nur dann öffentlich bestellt, wenn er zuvor die besondere Sachkunde nachgewiesen hat und keine Bedenken gegen seine persönliche Integrität bestehen. Er ist zur strikten Einhaltung einer gesetzlich geregelten Schweigepflicht verpflichtet. 
Darüber hinaus unterliegt der öffentlich bestellte Sachverständige während der Zeit seiner öffentlichen Bestellung einem umfangreichen Pflichtenkatalog mit entsprechender Kontrolle durch die Bestellungs-Körperschaft. Diese kann dem Sachverständigen seine Bestellung entziehen, wenn er seine Sachverständigenpflichten verletzt. Seit 2002 werden Sachverständige nur noch für die Zeitdauer von 5 Jahren öffentlich bestellt. Mit Ablauf dieser Frist wird die zuständige Kammer nur dann einer Verlängerung der Bestellung zustimmen, wenn der Sachverständige seine Aufgabe stets untadelig wahrgenommen hat und regelmäßig an Weiterbildungen teilgenommen hat.

In Gerichtsverfahren werden öffentlich bestellte Sachverständige bevorzugt zur Gutachtenerstattung herangezogen. Andere Sachverständige werden nur dann im Gerichtsverfahren mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt, wenn besondere Umstände dies erfordern.
An folgenden Merkmalen können Sie erkennen, ob ein zu beauftragender Sachverständiger öffentlich bestellt und vereidigt ist:
  • Nur der öffentlich bestellte Sachverständige darf die Bezeichnung "von der Handwerkskammer… öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger" führen. Diese befindet sich in der Regel auch in seinem Briefkopf. 
  • Nur er darf einen Rundstempel führen
  • Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige haben einen offiziellen Ausweis, den sie auf Verlangen vorzeigen müssen und in dem Personalien, Bestellungsbehörde und Sachgebiet angegeben sind.